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Fundangelegenheiten

Haben Sie etwas verloren oder einen wertvollen Gegenstand gefunden? Das Fundbüro des Amtes Odervorland hilft Ihnen gerne weiter. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, Fristen und Kontaktdaten auf einen Blick.

Wenden Sie sich bei Fragen direkt an unsere Ansprechpartner des Ordnungsamtes.

Sie haben etwas VERLOREN?

Prüfen Sie schnell und unkompliziert von zu Hause aus, ob Ihr Eigentum abgegeben wurde:

lfd-Nr.FundsacheFundortFundzeitBesonderheitenMeldefrist

So holen Sie Ihre Sache ab:

  • Ausweis mitbringen: Bitte zeigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass vor.
  • Eigentum nachweisen: Sie müssen glaubhaft nachweisen können, dass der Gegenstand Ihnen gehört (z. B. durch Kaufvertrag, Fotos, detaillierte Beschreibung oder PIN/Seriennummer).

Sie haben etwas GEFUNDEN?

Egal ob Schlüssel, Smartphone oder Fahrrad: Bringen Sie Fundsachen bitte direkt zu uns ins Fundbüro, damit sie schnell wieder den Weg zum Eigentümer finden.

  • Finderlohn: Als Finder haben Sie gesetzlichen Anspruch auf einen Finderlohn durch den Eigentümer (§ 971 BGB).
  • Wichtig zu wissen: Gegenstände ab einem Wert von 10 € werden von uns 6 Monate lang aufbewahrt. Die Frist startet mit dem Tag der Abgabe.

Fundtiere

Auch entlaufene oder verirrte Tiere fallen unter das Fundrecht.

  • Meldepflicht: Wenn Sie ein herrenloses Tier finden, melden Sie dies bitte unverzüglich bei uns im Ordnungsamt.
  • Versorgung: Das Fundtier wird anschließend zur fachgerechten Versorgung in einem Tierheim untergebracht.

Wichtige Hinweise & Ausnahmen

Nicht alles gilt rechtlich als Fundsache. Bitte beachten Sie folgende Regeln:

  • Keine Fundsachen: Absichtlich entsorgte Sachen oder herrenlose Gegenstände (z. B. Schrotträder, alte Möbel oder Sperrmüll) fallen nicht unter das Fundrecht.
  • Sofortige Entsorgung: Verderbliche Waren (Lebensmittel), Genussmittel und Medikamente werden aus hygienischen und Sicherheitsgründen sofort entsorgt.
  • Rechtsgrundlage: §§ 965-984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum BGB (BbgAGBGB).