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   Verwaltung » Fachämter » Steueramt » 

Kontakt:
Amt Odervorland
Bahnhofstr. 3 - 4

15518 Briesen (Mark)

Tel:   033607 897 - 10
Fax: 033607 897 - 99

E-Mail: Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mail

Sprechzeiten:

Dienstag

9:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag
9:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 16:00 Uhr
Bankverbindung:
für das Amt und die Gemeinden
Briesen und Jacobsdorf
BIC:   
WELADED1LOS
IBAN:
  DE27 1705 5050 3303 0388 63

für die Gemeinde Berkenbrück
BIC:    WELADED1LOS
IBAN:
  DE09 1705 5050 1102 1955 17

 

 

Kontakt:
Außenstelle Steinhöfel
Gemeinde Steinhöfel

Demnitzer Straße 7
15518 Steinhöfel
Tel:   033636 410 - 10
Fax:
033636 410 - 24
E-Mail:
Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mail
Sprechzeiten:

Dienstag
09:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag
09:00 bis 12:00 Uhr
und
13:00 bis 16:00 Uhr
Bankverbindung:
für die Gemeinde Steinhöfel
BIC:   
WELADED1LOS
IBAN:
  DE69 1705 5050 2908 2851 61




Informationen des Steueramtes

Auf dieser Seite finden Sie Informationen vom Steueramt des Amtes Odervorland.
In unserem Fachamt können Sie Sachverhalte bezüglich zum Beispiel der Gewerbesteuer, der Grundsteuer A - B, der Hundesteuer und der Zweitwohnungssteuer klären. Zudem können Sie auf Antrag die Fälligkeit der Steuerzahlungen ändern lassen.

→ zu den Formularen des Steueramtes

Postanschrift

Amt Odervorland
Sitz Briesen (Mark)
Der Amtsdirektor
Bahnhofstr. 3-4
15518 Briesen (Mark)

Sprechzeiten

Dienstag9.00 - 12.00 Uhr13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag     9.00 - 12.00 Uhr     13.00 - 16.00 Uhr

Terminvereinbarungen außerhalb der Sprechzeiten sind auch möglich.

Ansprechpartner

Sachbearbeiterin     Astrid PfauTel.:(033607) 897 - 44
SachbearbeiterinElke HinzeTel.:(033607) 897 - 19
SachbearbeiterinCarolin Elsholz     Tel.:(033607) 897 - 42
Fax:(033607) 897 - 99
E-Mail:Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mail
Internet:     www.amt-odervorland.de

Gewerbesteuer

Unterhält ein Gewerbebetrieb in einer Gemeinde eine Betriebsstätte, sind die Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig. Das für den Betrieb zuständige Finanzamt setzt auf der Grundlage des Gewerbeertrages den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Gemeinden entscheiden für jedes Jahr über die Höhe des Hebesatzes. Der Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz multipliziert und über die Höhe des Hebesatzes ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer.

Hebesätze 2023

     Gemeinde Berkenbrück

     = 300 v.H.    

     Gemeinde Briesen (Mark)

     (OT Biegen, OT Briesen (Mark), OT Wilmersdorf, OT Falkenberg)

     = 300 v.H.    

     Gemeinde Jacobsdorf

     (OT Jacobsdorf, OT Petersdorf, OT Pillgram, OT Sieversdorf)

     = 315 v.H.    

     Gemeinde Steinhöfel

     (OT Arensdorf, OT Beerfelde, OT Buchholz, OT Demnitz, OT Gölsdorf,
     OT Heinersdorf, OT Hasenfelde, OT Jänickendorf, OT Neuendorf im Sande,    
     OT Schönfelde, OT Steinhöfel, OT Tempelberg)

     = 300 v.H.    

Grundsteuer A + B

Diese Grundsteuer ist eine Besitzsteuer und wird von den Gemeinden erhoben. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der sogenannte Einheitswert und dieser wird von dem Finanzamt festgesetzt. (Grundsteuergesetz)

Unterschieden wird zwischen:

Grundsteuer A (Veranlagung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und

Grundsteuer B (Veranlagung für unbebaute und bebaute Grundstücke)

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt wie bei der Gewerbesteuer nach Hebesätzen, die jährlich durch die Gemeindevertretungen beschlossen werden können.

Die Grundsteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt ( § 9 Grundsteuergesetz - GrstG). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet. Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01 steht (Grundbucheintrag). Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen - und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 GrstG) für die rechtliche und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er vom Amt einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann vom Amt erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

Hebesätze 2023

     Gemeinde Berkenbrück

     = 610 v.H. Grundsteuer A    

     = 360 v.H. Grundsteuer B

     Gemeinde Briesen (Mark)

     (OT Biegen, OT Briesen (Mark), OT Wilmersdorf, OT Falkenberg)

     = 655 v.H. Grundsteuer A

     = 400 v.H. Grundsteuer B

     Gemeinde Jacobsdorf

     (OT Jacobsdorf, OT Petersdorf, OT Pillgram, OT Sieversdorf)

     = 630 v.H. Grundsteuer A

     = 400 v.H. Grundsteuer B

     Gemeinde Steinhöfel

     (OT Arensdorf, OT Beerfelde, OT Buchholz, OT Demnitz, OT Gölsdorf,
      OT Heinersdorf, OT Hasenfelde, OT Jänickendorf, OT Neuendorf im Sande,    
      OT Schönfelde, OT Steinhöfel, OT Tempelberg)

     = 315 v.H. Grundsteuer A

     = 405 v.H. Grundsteuer B

Hundesteuer

Sie ist eine Gemeindesteuer, die aufgrund örtlicher Satzungen erhoben wird. Die Steuersätze sind in den Gemeinden unterschiedlich.

→ Link zu den Satzungen

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund aufgenommen hat.

Beginn der Steuerpflicht:

     Gemeinde Berkenbrück,
     Gemeinde Briesen (Mark) und   
     Gemeinde Jacobsdorf

     Monatlich
     Gemeinde Steinhöfel     Kalendervierteljährlich    

Ende der Steuerpflicht:

     Gemeinde Berkenbrück,
     Gemeinde Briesen (Mark) und    
     Gemeinde Jacobsdorf

     Monatlich
     Gemeinde Steinhöfel     Kalendervierteljährlich    

Bitte beachten:

Alle Hunde ab 20 kg oder ab 40 cm Schulterhöhe (Widerrist) müssen gem. § 6 Hundehalterverordnung auch dem Ordnungsamt gemeldet werden.

Zweitwohnungssteuer

Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarf innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs-, und Ausbildungszwecken.

Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Gemeinde innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.

Weitere Informationen entnehmen Sie den Satzungen.

Fälligkeiten der Steuerzahlungen ändern

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Grundsteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss nach dem Gesetz spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis eine Änderung gewünscht ist.

Mehrjahresbescheide bei Grundsteuer A und B, Hundesteuer, Zweitwohnsteuer und Vergnügungssteuer

Im Rahmen der Überlegungen zur Straffung und Verschlankung der Verwaltungsverfahren für eine wirtschaftliche und bürgerorientierte Kommune verzichten die Gemeinden auf den Erlass von Jahresbescheiden bei der Grund-, Hunde- und Zweitwohnsteuer.

Der Bescheid gilt somit grundsätzlich als Mehrjahresbescheid nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auf unbestimmte Zeit. Der Abgabenbescheid ist solange gültig, bis sich Änderungen an den Eigentumsverhältnissen oder Berechnungsgrundlagen ergeben.

Merken sie sich bitte die im Bescheid angeführten Fälligkeitstermine vor, da sie keine weitere Zahlungsaufforderung erhalten. Wir bitten Sie darum, Ihre Bescheide sorgfältig aufzubewahren.

Ein Nachdruck von Bescheiden ist kostenpflichtig laut Verwaltungsgebührensatzung.

Ausgenommen von der Mehrjahresregelung sind Gewerbesteuerbescheide.

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