Verbrennen im Freien
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Rechtsgrundlage hierzu ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG).
Da beim Verbrennen von Stoffen immer eine Rauch- und/oder Geruchsentwicklung zu erwarten ist, ist also auch immer mit einer Belästigung zu rechnen, wodurch das Verbrennen dann untersagt ist.
Ein Hinweis dazu:
Bei der Bezeichnung „Verbrennen im Freien“ wird überwiegend an das Verbrennen von Gartenrückständen oder ähnlichen Materialien gedacht. Hier ist unbedingt zu beachten, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalten und Gärten nach § 4 Abs. 2 der Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung (Abf-KompVbrV) nicht zulässig ist.
Als sinnvollste und kostengünstigste Variante sollte der Eigenkompostierung (wozu auch das Schreddern von Ästen und Zweigen gezählt wird) der Vorrang eingeräumt werden. Pflanzenabfälle, deren Entsorgung aus Gründen der Art und Menge so nicht möglich oder nicht gewollt ist, können in jedem Fall zu Kompostierungsanlagen oder entsprechend ausgerüsteten Plätzen auf Deponien gebracht werden. Wo diese Form des Entsorgungsangebotes nicht möglich oder zumutbar ist, kann natürlich auch von den Möglichkeiten der Abholung (z. B. Container) Gebrauch gemacht werden. (siehe Abfallfibel)
Für mit so genannten Quarantänekrankheiten befallene Pflanzen kann das Erfordernis des Verbrennens bestehen, wobei die Entscheidung darüber in jedem Fall durch den Pflanzenschutzdienst zu treffen ist.
Aber auch bearbeitetes Holz (z. B. aus Abriss) zählt zu Abfall, der nicht verbrannt werden, sondern nur über Abfallentsorgungsträger entsorgt werden darf.
Wichtig auch:
Für Abfälle gilt generell Verbrennverbot nach dem Abfallgesetz in Verbindung mit entsprechenden Rechtsverordnungen (z. B. Regeln der schon genannten Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung).
Fragen richten Sie bitte an das Ordnungsamt, Herrn Reichard, Tel. 033607-897 53
Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes
Der Gebrauch öffentlicher Straßen ist jedermann zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Übersteigt die Benutzung des öffentlichen Straßenlandes diese Grenzen, so bedarf sie als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde (Rechtsgrundlage: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der geltenden Fassung).
Darüber hinaus ist die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes (dazu gehören auch Gehwege) gebührenpflichtig. Daraus ergibt sich, dass für jede nicht Verkehrszwecken dienende Nutzung (z. B. Materiallagerung, Abstellen von Containern, Baugeräten usw. oder gewerbliche Nutzungen) vor der beabsichtigten Nutzung ein Antrag auf Erlaubnis bei der Amtsverwaltung zu stellen ist. Auf diese Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Es sollte also in jedem Falle vorher geprüft werden, ob eine Sondernutzung überhaupt notwendig ist. In den meisten Fällen lässt sich eine Lösung finden, bei der kein öffentliches Straßenland in Anspruch genommen werden muss. Sollte es in Ausnahmefällen jedoch nicht anders möglich sein, wenden Sie sich bitte vorher an das Ordnungsamt, so dass geprüft werden kann, ob und welche Erlaubnisse notwendig sind, da nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes für übermäßige, nicht
Verkehrszwecken dienende Straßennutzung auch eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsamt des Landkreises Oder-Spree, Hegelstraße 23, 15517 Fürstenwalde/Sp., Tel.: 03361– 5992366) erforderlich sein kann. Wer eine Sondernutzung ohne Erlaubnis vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße, die höher als die Erlaubnisgebühr sein kann, geahndet werden kann.
Übrigens:
Auch Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich nicht zugelassen sind, dürfen nicht auf öffentlichem Straßenland abgestellt werden.
Fragen und Anträge zur Sondernutzung können Sie an das Amt
Odervorland – Ordnungsamt - richten.